+49 30 3398855 - 0

Datenschutz ist nicht gleich Tatenschutz

Berlin

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22), dass Erkenntnisse aus einer Videoüberwachung im Kündigungsschutzprozess zum Beweis des Fehlverhaltens des Arbeitnehmenden verwertet werden dürfen, wenn die Datenerhebung offen erfolgt und es um einen schwerwiegenden Verstoß des Arbeitnehmenden geht. Dies gelte selbst bei einem Verstoß gegen das Datenschutzrecht, denn der Datenschutz diente nicht dem Tatenschutz.

Lesen Sie hier weiter:

https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/artikel/arbeitsueberwachung-datenschutz-ist-nicht-gleich-tatenschutz/

Auf unserer Website werden Cookies verwendet, die benutzerbezogene Daten erheben. So wird sichergestellt, dass unsere Website fehlerfrei genutzt werden kann.
Damit nur essentielle Cookies zugelassen und keine Informationen an Dritte weitergegeben werden, wählen Sie den Button „Grundlegende Zustimmung“.

Um uns bei der Verbesserung unseres Angebotes zu unterstützen, wählen Sie „Erweiterte Zustimmung“. So stimmen Sie der Datenverarbeitung durch Dritte zu.

Unter Einstellungen zu Cookies zurücksetzen, können Sie Ihre erweiterte Zustimmung jederzeit widerrufen.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.