Datenschutz ist nicht gleich Tatenschutz
Berlin

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22), dass Erkenntnisse aus einer Videoüberwachung im Kündigungsschutzprozess zum Beweis des Fehlverhaltens des Arbeitnehmenden verwertet werden dürfen, wenn die Datenerhebung offen erfolgt und es um einen schwerwiegenden Verstoß des Arbeitnehmenden geht. Dies gelte selbst bei einem Verstoß gegen das Datenschutzrecht, denn der Datenschutz diente nicht dem Tatenschutz.
Lesen Sie hier weiter: