Steuerbefreiung von Jobtickets und Deutschland-Ticket
Berlin
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Aufwendungen der Arbeitnehmenden für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt gezahlt werden, bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG). Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Die Begünstigung gilt auch für private Fahrten im ÖPNV.
Die Steuerfreiheit umfasst also sowohl Zuschüsse als auch die Gestellung von Fahrkarten. Die Grundregeln gelten auch nach Einführung des Deutschland-Tickets weiter, sofern es als Jobticket genutzt wird.
Jobtickets: BMF-Schreiben klärt Einzelheiten und Zweifelsfragen
Die Finanzverwaltung hat ein umfangreiches Anwendungsschreiben (BMF, Schreiben vom 15. August 2019) veröffentlicht, in dem Einzelheiten zu Jobtickets geregelt und Zweifelsfragen geklärt werden.
Nach dem Verwaltungserlass fallen unter die Steuerbefreiung:
Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) sowie
Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Mitarbeitenden selbst erworbenen Fahrberechtigungen.
Unterscheidung zwischen Personenfernverkehr und Personennahverkehr
Die Finanzverwaltung unterscheidet insbesondere folgende Alternativen:
Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – auch begünstigt im Personenfernverkehr.
Arbeitgeberleistungen für alle (Privat-)Fahrten – nur begünstigt im öffentlichen Personennahverkehr.
Die zweite Variante kommt auch für Ruheständler und Leiharbeitnehmende in Betracht.
Zum Personenfernverkehr gehören:
Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC),
Fernbusse sowie
vergleichbare Hochgeschwindigkeits- und Fernzüge.
Als öffentlicher Personennahverkehr gelten alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr sind. Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist unabhängig von der Art der Fahrten begünstigt, also auch bei Privatfahrten.
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