Wie die Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden kann
Berlin
Erst kürzlich hatte das Arbeitsgericht Köln zu beurteilen, ob Arbeitgeber besondere Pflichten treffen, wenn es um die Probezeit von schwerbehinderten Menschen geht. Das Gericht war überzeugt, dass der Arbeitgeber Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis schon in der Probezeit mit einem Präventionsverfahren hätte entgegentreten müssen.
Wer allerdings versucht, sich dem Begriff "Probezeit" über eine Recherche in arbeitsrechtlichen Gesetzen zu nähern, stellt zunächst fest: Eine gesonderte arbeitsrechtliche Definition gibt es nicht. Von der Probezeit ist jedoch in den Auswahlmöglichkeiten der gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB) die Rede und in der Befristungsvorschrift des § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wird das Wort "Erprobung" genannt. Auch das Nachweisgesetz (NachwG) sieht in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 vor, dass die Dauer der "Probezeit" - sofern vereinbart - schriftlich niederzulegen ist.
Probezeitvereinbarung: Welche Möglichkeiten gibt es?
Nicht bei jeder vereinbarten Probezeit handelt es sich jedoch um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der Probezeit ohne weiteres endet. Grundsätzlich gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, den Probezeitgedanken arbeitsvertraglich zu implementieren. Möglich ist zum einen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit (Probezeitvereinbarung), zum anderen ein befristetes Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Erprobung.
Der Klassiker: vorgeschaltete Probezeit im Arbeitsvertrag
"Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit." Diese Formulierung findet sich häufig in handelsüblichen Mustervorlagen für Arbeitsverträge. In erster Linie ist dies als Hinweis für Beschäftigte zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber während der Probezeit Gedanken dazu machen wird, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überhaupt für den Job geeignet ist und er eventuell mit der Kündigung wegen "nicht bestandener Probezeit" reagieren wird.
Kommt es dann tatsächlich dazu, liegt die Rechtsgrundlage für eine Beendigung nicht in der vertraglichen Probezeitvereinbarung. Vielmehr ist während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht anzuwenden. Eigentlich bedarf es also gar keiner vereinbarten Probezeit, denn für die ersten sechs Monate eines Beschäftigungsverhältnisses gilt eine Wartezeit, also quasi eine gesetzliche Probezeit. In dieser Zeit kann jedes Arbeitsverhältnis aufgrund der Überlegung, dass der Mitarbeitende nicht geeignet ist, gekündigt werden.
Gesetzliche Probezeit bleibt trotz kürzerer Probezeit im Arbeitsvertrag
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